this post was submitted on 03 Apr 2024
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Deutschland

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Sammelbecken für deutsche Kartoffeln und ihre Geschichten über Deutschland.

Nicht zu verwechseln mit !dach und !chad.

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BGB § 622 (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Laut Gesetz beträgt die KF in der Probezeit 2 Wochen. Im Arbeitsvertrag ist aber 4 Wochen zum Monatsende vereinbart.

Der Arbeitnehmer möchte nun nach 2 Wochen gehen. Was ist zulässig?

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[–] sockenklaus@sh.itjust.works 2 points 7 months ago

Ich befürchte, wir irren uns beide, aber an verschiedenen Stellen.

Es gilt grundsätzlich, dass die "nähere" Regelung anzusetzen ist.

Das ist falsch. Es gilt grundsätzlich erstmal die Normenpyramide, also dass die höhere / allgemeinere Norm vor der individuelleren anzuwenden ist.

Recht hast Du allerdings damit, dass das Günstigkeitsprinzip im Arbeitsrecht dazu führt, dass bei zwei sich widersprechenden Normen die für den Arbeitnehmer günstigere angewendet wird.

Allerdings (und das war für mich auch neu), gilt das Günstigkeitsprinzip immer für einen "objektiven Arbeitnehmer" und es kann nicht subjektiv interpretiert werden. Bei der Länge der Kündigungsfrist wird allgemein davon ausgegangen, dass eine längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer günstiger ist, sodass diese gilt, selbst wenn im Einzelfall eine kürzere Frist vom Arbeitnehmer als günstiger wahrgenommen wurde.

In diesem Fall ist meine Aussage "BGB sticht AV, es gilt die kürzere Frist" also falsch.

Quelle